CH Regionalmedien AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bereich Werbeaufträge
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Werbeauftraggeber («Auftraggeber») und der CH Regionalmedien AG bezüglich Werbung auf den Radiosendern (Radio FM1, Radio Melody, Radio toxic.fm) und den Onlineplattformen (FM1Today, radiofm1.ch, radiomelody.ch).
Als „Werbeauftrag“ gilt der Auftrag des Auftraggebers über die Ausstrahlung von Werbemitteln beim Radio und/oder die Aufschaltung eines oder mehrerer Werbemittel auf Onlineplattformen. Integrierende Vertragsbestandteile dieser AGB sind die von CH Regionalmedien AG online publizierten oder sonst in geeigneter Weise dem Auftraggeber mitgeteilten Regeln, welche die Rechte und Pflichten der Parteien, die zur Verfügung stehenden Werbegefässe sowie Ablauf, Inhalt, Preis, Tarife und die Abwicklung der Werbung näher spezifizieren.
Die Anwendung von AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Auftraggeber auf seine eigenen AGB bezieht und CH Regionalmedien AG es unterlässt, die AGB des Auftraggebers im konkreten Fall ausdrücklich abzulehnen.
2. Abschluss der Werbeaufträge
Die Erteilung von Werbeaufträgen durch den Auftraggeber muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber übermittelt in der Regel ein unterzeichnetes Offertformular, welches die Werbeleistungen definiert. Anlässlich der Übermittlung des unterzeichneten Offertformulars erklärt der Auftraggeber ausdrücklich seine Zustimmung zu den vorliegenden AGB. Die Annahme durch CH Regionalmedien AG erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung. Durch den Versand der schriftlichen Bestätigung durch CH Regionalmedien AG kommt der Vertrag zustande.
Eine E-Mail genügt im Rahmen dieser AGB dem Schriftlichkeitserfordernis.
3. Änderung und Sistierung von Werbeaufträgen
Die Änderung und die Sistierung von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Ist der Vertrag zustande gekommen (d.h. die Bestätigung liegt vor), so kommen bei Änderungen des Werbeauftrags durch den Auftraggeber oder seine Hilfspersonen folgende Entschädigungsregeln zur Anwendung:
Nicht-exklusive Werbeformen (z.B. Werbespots und Online-Displaywerbung):
- Stornierungen und Kürzungen bis 5 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung bzw. Publikation: gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 250.-
- Stornierungen und Kürzungen später als 5 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung bzw. Publikation: gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10% des gekürzten Buchungsbetrags, mindestens jedoch CHF 500.-
Exklusive bzw. nur durch einen Kunden gleichzeitig buchbare Werbeformen (z.B. Rubrikensponsorings):
- Stornierungen bis 3 Monate vor Erstausstrahlung bzw. -publikation: gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 250.-
- Stornierungen 2 bis 3 Monate vor Erstausstrahlung bzw. -publikation: gegen eine Stornierungsgebühr von 25% des Buchungsbetrages
- Stornierungen 1 bis 2 Monate vor Erstausstrahlung bzw. -publikation: gegen eine Stornierungsgebühr von 50% des Buchungsbetrages
- Stornierungen später als 1 Monat vor Erstausstrahlung bzw. -publikation: gegen eine Stornierungsgebühr von 100% des Buchungsbetrages
In jedem Fall geschuldet bleiben die Kosten bereits geleisteter Gestaltungs- und Herstellungskosten der Werbemittel und weiterer Dienstleistungen.
4. Werbematerialien
4.1 Verpflichtung des Auftraggebers Werbematerial zur Verfügung zu stellen
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Erteilung von Werbeaufträgen, das notwendige Material für die Werbung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen (Spots, Bilder, Texte, Logos etc.). Der Auftraggeber prüft vor der Erteilung des Werbeauftrags, ob das Material die aktuellen technischen Anforderungen von CH Regionalmedien AG erfüllt.
4.2 Verantwortung des Auftraggebers für das Werbematerial
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für das zur Verfügung gestellte Werbematerial, insbesondere gilt dies für die Inhalte der Werbematerialien. Er ist verpflichtet, die anwendbare Rechtsordnung einzuhalten (beim Radio insbesondere das RTVG), keine Rechte Dritter zu verletzen und über alle notwendigen Urheber- bzw. Publikationsrechte zu verfügen. Der Auftraggeber prüft das Werbematerial auf die Rechtmässigkeit, bevor er die Werbematerialien CH Regionalmedien AG zur Verfügung stellt.
4.3. Gestaltungsvorgaben
Der Werbeauftrag des Auftraggebers kann Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Werbemittel enthalten. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten verpflichtet sich CH Regionalmedien AG mit der Bestätigung, diese Gestaltungvorgaben einzuhalten.
Logo oder Name der Radiosender oder Onlineplattformen von CH Regionalmedien AG dürfen in den Werbemitteln nur mit schriftlichem Einverständnis von CH Regionalmedien AG verwendet werden.
RAO kann Werbemittel mit schriftlichen oder akustischen Hinweisen als Werbung deklarieren.
Bei der Gestaltung der Werbematerialien ist darauf zu achten, dass die Werbematerialien einwandfrei sendbar sind (Radio) bzw. auf dem Bildschirm, den Smartphones oder sonstigen Wiedergabegeräten einwandfrei angezeigt werden können (Online).
4.4 Politische Werbung
Im Radio ist politische Werbung verboten.
Auf Onlineplattformen gilt: Jegliche Werbematerialien, welche offensichtlich Einfluss auf die Meinungsbildung im Hinblick auf Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen frühzeitig vor dem Urnengang, bzw. dem Wahl- oder Abstimmungstermin erscheinen. Den politischen Gegnern muss die Möglichkeit offenstehen, ebenfalls vorgängig ihre Werbemittel zu veröffentlichen und Gegenpositionen zu vertreten.
4.5 Freistellung/Folgen von fehlerhaftem Werbematerial
Der Auftraggeber stellt – soweit dies rechtlich möglich ist – CH Regionalmedien AG, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Nach erfolgter Streitverkündung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Prozess beizutreten. Der Auftraggeber übernimmt somit die Bearbeitung und Abwehr jeglicher Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen, anderer Klagen und Ansprüchen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen, welche zur Wahrung der Rechte von CH Regionalmedien AG, deren Organe, Mitarbeiter sowie Hilfspersonen anfallen.
Stellt der Auftraggeber das Werbematerial unvollständig, zu spät oder mangelhaft zur Verfügung oder entspricht das Material nicht den aktuellen technischen Anforderungen, so trägt der Auftraggeber die Folgen alleine.
4.6 Gegendarstellungen
Beziehen sich Gegendarstellungsbegehren auf Werbemittel des Auftraggebers, so kontaktiert RAO den Auftraggeber, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Auftraggeber hält CH Regionalmedien AG von allen sich aus dem Bedarf einer Gegendarstellung ergebenden Kosten schadlos.
Die weiteren Modalitäten betreffend der Übernahme von Rechtsstreitigkeiten, Klagen und Ansprüche usw. nach Ziff. 4.5 gelten auch für von Dritten aufgrund von Werbemitteln des Auftraggebers geforderte Gegendarstellungen.
4.7 Aufbewahrung
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Bild/Tonträgern durch CH Regionalmedien AG endet 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung bzw. nach 12 Monaten bei Publireportagen und Auftragsproduktionen. Eine Verlängerung der Aufbewahrung erfolgt ausschliesslich auf Wunsch des Auftraggebers und wird nach Aufwand verrechnet.
Bild-/Tonträger, die nicht Eigentum von CH Regionalmedien AG sind, lagern grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers. TVO übernimmt keine Haftung für dieses Material.
5. Platzierung und Gestaltung von Werbemitteln
5.1 Platzierungs- bzw. Ausstrahlungsvorgaben
Der Auftraggeber kann mittels vorgängiger Absprache bei der Erteilung des Werbeauftrags Vorgaben bezüglich Platzierung bzw. Ausstrahlung mit CH Regionalmedien AG vereinbaren. Diese Vorgaben sind nur verbindlich, wenn sie mit CH Regionalmedien AG in schriftlicher Form vereinbart wurden und CH Regionalmedien AG die Vorgaben bestätigt.
Der Auftraggeber wird nach Möglichkeit vorgängig durch CH Regionalmedien AG informiert, wenn eine Platzierungs- bzw. Ausstrahlungsvorgabe aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Beim Radio bezieht sich der vereinbarte Ausstrahlungszeitpunkt grundsätzlich auf ganze Sendestunden. Verschiebungen innerhalb dieser Sendestunde sind jederzeit zulässig.
Werbespots im Radio werden normalerweise in maximal drei Blöcken pro Sendestunde zusammengefasst. In der Regel beträgt die maximale Blocklänge 3 Minuten. Ausstrahlungen ausserhalb der vorgegebenen Spotblöcke sind nur auf Anfrage und gegen Aufpreis möglich.
5.2 Konkurrenzausschluss
CH Regionalmedien AG kann nicht garantieren, dass keine Werbung von Konkurrenten im selben Werbeblock (Radio) bzw. gleichzeitig auf der Onlineplattform veröffentlicht wird.
5.3 Gestaltung des Radiosenders bzw. der Onlineplattform
Die alleinige Verantwortung für die Gestaltung der Radiosender bzw. der Onlineplattformen liegt bei CH Regionalmedien AG. CH Regionalmedien AG hat das Recht, Inhalt und Gestaltung ihrer Publikationen jederzeit zu ändern. Die Auftraggeber müssen vorgängig zu einer Veränderung von Inhalts und Gestaltung nicht informiert werden.
6. Veröffentlichung der Werbung
CH Regionalmedien AG kann jederzeit Änderungen an den Werbematerialien verlangen, die Veröffentlichung von Werbemitteln verweigern bzw. sistieren oder Werbeaufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Auftraggeber erlaubt CH Regionalmedien AG bis auf Widerruf, die Werbematerialien zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Der Auftraggeber gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass RAO die Werbematerialien auch anderweitig verwenden darf und insbesondere auch Dritten zur Verfügung stellen kann. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Veröffentlichung der Werbemittel bzw. der Werbematerialien, in der vorgegebenen und/oder vereinbarten Form, mit dem zur Verfügung gestellten Inhalt und im genannten Umfang weder gegen die anwendbare Rechtsordnung verstösst noch Rechte Dritter verletzt.
7. Haftung und Gewährleistung
7.1 Genereller Haftungsausschluss
Jegliche Haftung von CH Regionalmedien AG ist im Rahmen des Zulässigen wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen von CH Regionalmedien AG ist generell wegbedungen. Die Haftung beschränkt sich im Haftungsfall zudem auf direkte Schäden und betragsmässig auf maximal die Höhe der durch den Auftraggeber für die betreffenden Werbeaufträge geleistete Vergütung bzw. den Betrag einer durch den Auftraggeber verwendeten Gutschrift von CH Regionalmedien AG für die Aufschaltung bzw. Ausstrahlung der betreffenden Werbung.
7.2 Haftungsausschluss betreffend Veröffentlichung/Gewährleistung
CH Regionalmedien AG haftet nicht für das Erscheinen bzw. die Veröffentlichung eines Werbemittels, die rechtzeitige Aufschaltung, die Platzierung oder die rechtzeitige, störungslose und fehlerlose Anzeige bzw. Ausstrahlung. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, die jederzeitige Verfügbarkeit des Radioempfangs bzw. der Onlineplattform sowie die fehlerfreie Wiedergabe bzw. Anzeige zu gewährleisten (es können z.B. Störungen der Kommunikationsnetze oder der Stromversorgung etc. auftreten). CH Regionalmedien AG bemüht sich, die jeweils üblichen technischen Standards einzuhalten sowie allfällige Störungen, Fehler und Mängel so bald als vernünftigerweise möglich zu beheben.
Die Darstellung von Online-Werbemittel auf den Endgeräten der Nutzer kann aufgrund der Verwendung von veralteten Software- oder Hardwarekomponenten anders angezeigt werden, als dies bei CH Regionalmedien AG oder dem Auftraggeber der Fall ist. Für daraus entstehende unwesentliche Mängel haftet CH Regionalmedien AG nicht.
7.3 Haftung betreffend Ausfall des Radiosenders bzw. des Ad-Servers
Können Werbemittel aufgrund eines Ausfalls des Radiosenders bzw. des Ad-Servers während einem erheblichen Zeitraum (d.h. mehr als 20 % der vereinbarten Veröffentlichungsdauer) nicht ausgestrahlt bzw. angezeigt werden, so wird CH Regionalmedien AG versuchen, den Ausfall zu kompensieren oder den Insertionszeitraum verlängern. Der Auftraggeber kann auf die Kompensation oder die Verlängerung ausdrücklich verzichten.
Ist die Nachlieferung nicht möglich, so ist der Auftraggeber lediglich verpflichtet, die bereits realisierten Veröffentlichungen der Werbemittel, bzw. Leistungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
8. Vergütung und Rabatte
Die Vergütung für den Werbeauftrag sowie die Gewährung allfälliger Rabatte berechnet sich alleine nach dem jeweils aktuellen, anwendbaren Tarif, der online veröffentlicht wird.
Beziehen sich Rabatte auf ein Jahresvolumen, so ist CH Regionalmedien AG bei Nichterreichen des vereinbarten Jahresvolumens am Ende des Vertragsjahres berechtigt, eine Neuberechnung des Jahresrabattes vorzunehmen und zuviel gewährte Rabatte dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Sämtliche Tarife verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
9. Messungen
Berechnet sich der anwendbare Tarif auf Basis von Messungen wie z.B. der Anzahl der Nutzer, welche eine Seite besucht haben usw., so sind alleine die Messungen von CH Regionalmedien AG massgebend.
10. Zahlungskonditionen
Die Vergütung wird - sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt - von CH Regionalmedien AG gemäss Tarif in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
11. Erstaufträge
Erstaufträge (d.h. Aufträge von Kunden, die zum ersten Mal buchen) werden durch CH Regionalmedien AG im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist in diesem Fall durch den Auftraggeber bis zum auf der Rechnung vermerkten Zahlungsdatum, spätestens aber bis 7 Tage vor dem ersten Ausstrahlungs- bzw. Publikationstermin zu begleichen (Valutadatum). Eine Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt einer Sistierung des Auftrags gleich und CH Regionalmedien AG ist ohne weitere Mahnung berechtigt, die Werbung nicht auszustrahlen bzw. zu publizieren. Der Auftraggeber schuldet CH Regionalmedien AG sodann die Sistierungskosten gemäss. Art. 3 sowie alle bereits aufgelaufenen Kosten für Produktion und weitere erbrachte Dienstleistungen.
12. Bonitätsprüfung
CH Regionalmedien AG ist berechtigt, jederzeit die Bonität der Auftraggeber zu überprüfen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt.
13.2 Änderungen der AGB und der Tarife
CH Regionalmedien AG behält sich das Recht vor, diese AGB, den Tarif sowie allfällige weitere Regelungen jederzeit zu ändern.
Geänderte AGB, Tarife und weitere Bestimmungen treten mit der Publikation auf der CH Regionalmedien AG-Onlineplattform für alle Auftraggeber gleichzeitig in Kraft.
Bei laufenden Verträgen kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen seit der Publikation der jeweiligen Änderung vom Vertrag zurücktreten. Noch nicht bezogene, bezahlte Werbeleistungen werden dem Auftraggeber gutgeschrieben.
13.3 Anwendbares Recht
Auf alle Verträge zwischen CH Regionalmedien AG und den Auftraggeber ist das Schweizerische Recht anwendbar.
13.4 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist St.Gallen.
Ausgabe 22.3.2018